AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen LEVEL ONE
Inhaltsverzeichnis
- Präambel – Willkommen bei LEVEL ONE
- Geltungsbereich
- Teilnahmevoraussetzungen
- Ticketkauf
- Einlassbestimmungen
- Sicherheitskontrollen
- Verbotene Gegenstände und Substanzen
- Medikamente
- Alkohol- und Drogentests
- Verhalten während der Veranstaltung
- Ausschluss von der Veranstaltung
- Information der Erziehungsberechtigten
- Medizinische Notfälle
- Dokumentation von Sicherheitsvorfällen
- Polizei
- SafeR Space
- Awareness-Team
- Foto- und Videoaufnahmen
- Essen und Getränke
- Garderobe
- Fundsachen
- Rückerstattung
- Haftung
- Datenschutz
- Schlussbestimmungen
1. Präambel – Willkommen bei LEVEL ONE
Willkommen bei LEVEL ONE!
LEVEL ONE ist mehr als eine Veranstaltung – wir möchten Jugendlichen zwischen 12 und 15 Jahren einen Ort bieten, an dem sie unbeschwert feiern, tanzen, neue Freundschaften schließen und erste Eventerfahrungen sammeln können. Unser Ziel ist es, einen Rahmen zu schaffen, in dem Jugendliche altersgerecht feiern können – ohne Alkohol, Drogen oder andere für Minderjährige ungeeignete Einflüsse.
Die Sicherheit und das Wohlbefinden aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben für uns oberste Priorität. Deshalb basiert LEVEL ONE auf einem umfassenden Sicherheitskonzept mit klaren Regeln, geschultem Awareness-Personal, professioneller Security und einer engen Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
Unser SafeR Space
Bei LEVEL ONE sprechen wir bewusst von einem SafeR Space und nicht von einem Safe Space.
Warum?
Weil wir davon überzeugt sind, dass überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen, niemand eine hundertprozentige Sicherheit garantieren kann. Was wir jedoch garantieren können, ist, dass wir alles in unserer Macht Stehende tun, um einen möglichst sicheren Rahmen für alle Jugendlichen zu schaffen.
Dazu gehören unter anderem:
- ein alkoholfreies Veranstaltungskonzept,
- konsequente Einlass- und Sicherheitskontrollen,
- ein klares Null-Toleranz-Prinzip gegenüber Alkohol, Drogen, Gewalt und Diskriminierung,
- professionelle Security,
- ein eigenes Awareness-Team,
- klare Verhaltensregeln,
- sowie eine enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten.
Ein SafeR Space entsteht jedoch nicht allein durch Regeln oder Sicherheitsmaßnahmen. Er lebt von den Menschen, die ihn gemeinsam gestalten.
Deshalb wünschen wir uns eine Community, in der alle respektvoll miteinander umgehen, Verantwortung füreinander übernehmen und dazu beitragen, dass sich jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer willkommen, sicher und wohl fühlen kann.
Gemeinsame Verantwortung
Mit dem Kauf eines Tickets bestätigen die Erziehungsberechtigten, dass sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen haben und ihr Kind über die Teilnahmebedingungen und Verhaltensregeln informiert haben.
Mit dem Besuch einer LEVEL ONE Veranstaltung erklären sich sowohl die Teilnehmerinnen und Teilnehmer als auch deren Erziehungsberechtigte mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden.
Alle in diesen AGB beschriebenen Maßnahmen dienen ausschließlich dem Ziel, einen möglichst sicheren, respektvollen und altersgerechten Rahmen für alle Besucherinnen und Besucher von LEVEL ONE zu schaffen.
2. Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Hala Ventures OG veranstalteten LEVEL ONE Veranstaltungen für Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren, unabhängig vom jeweiligen Veranstaltungsort.
Sie regeln die Rechte und Pflichten zwischen der Hala Ventures OG als Veranstalter und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie deren Erziehungsberechtigten im Zusammenhang mit dem Ticketkauf und der Teilnahme an einer LEVEL ONE Veranstaltung.
2.2 Vertragspartner
Vertragspartner ist:
Hala Ventures OG
FN 682404 k
Steuernummer: 08 599/8342
Felbigergasse 3/1/16
1140 Wien
Telefon: +43 660 322 7666
E-Mail: team@leveloneclub.at
2.3 Geltung gegenüber Erziehungsberechtigten und Teilnehmern
Mit dem Kauf eines Tickets erkennen die Erziehungsberechtigten diese AGB als verbindlich an. Sie verpflichten sich, ihr Kind über die Teilnahmebedingungen, Sicherheitsregeln und Verhaltensvorgaben von LEVEL ONE zu informieren.
Mit dem Betreten der Veranstaltung erkennen auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer diese AGB sowie sämtliche Sicherheits- und Teilnahmebestimmungen als verbindlich an und verpflichten sich, den Anweisungen des Veranstalters, der Security sowie des Awareness-Teams Folge zu leisten.
3. Teilnahmevoraussetzungen
3.1 Altersvoraussetzung
Die Teilnahme an einer LEVEL ONE Veranstaltung ist ausschließlich Jugendlichen im Alter von 12 bis einschließlich 15 Jahren gestattet. Maßgeblich ist das Alter am Tag der jeweiligen Veranstaltung. Der Veranstalter behält sich vor, das Alter durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu überprüfen.
3.2 Ticketpflicht
Für die Teilnahme an einer LEVEL ONE Veranstaltung ist ein gültiges Ticket erforderlich. Ein Anspruch auf Einlass besteht nur, wenn sämtliche Einlass- und Sicherheitsbestimmungen dieser AGB erfüllt sind.
3.3 Zustimmung der Erziehungsberechtigten
Da sich das Angebot ausschließlich an Minderjährige richtet, setzt die Teilnahme die Zustimmung der Erziehungsberechtigten voraus. Mit dem Kauf eines Tickets bestätigen die Erziehungsberechtigten, dass sie mit der Teilnahme ihres Kindes an der Veranstaltung einverstanden sind.
3.4 Anerkennung der AGB und Teilnahmebedingungen
Mit dem Kauf eines Tickets bestätigen die Erziehungsberechtigten, dass sie diese AGB sowie die Teilnahme- und Sicherheitsbestimmungen gelesen und akzeptiert haben. Sie verpflichten sich außerdem, ihr Kind vor der Veranstaltung über die geltenden Regeln und Verhaltensvorgaben zu informieren.
Mit dem Betreten der Veranstaltung erkennen auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer diese AGB sowie alle Teilnahme- und Sicherheitsbestimmungen als verbindlich an und verpflichten sich, diese einzuhalten. Den Anweisungen des Veranstalters, der Security sowie des Awareness-Teams ist jederzeit Folge zu leisten.
4. Ticketkauf
4.1 Erwerb von Tickets
Der Ticketkauf erfolgt ausschließlich über die vom Veranstalter autorisierten Vorverkaufsstellen oder Ticketplattformen. Mit dem Kauf eines Tickets kommt der Veranstaltungsvertrag zwischen dem Käufer und der Hala Ventures OG zustande.
4.2 Übertragbarkeit von Tickets
Tickets sind grundsätzlich übertragbar. Der Veranstalter übernimmt jedoch keine Haftung für weitergegebene, verlorene, gestohlene oder missbräuchlich verwendete Tickets. Ein Anspruch auf Einlass besteht ausschließlich für die Person, deren Ticket mit dem gültigen QR-Code zuerst erfolgreich am Einlass gescannt wurde.
4.3 QR-Code und Ticketgültigkeit
Jedes Ticket verfügt über einen individuellen QR-Code, der ausschließlich einmal zum Einlass berechtigt. Nach erfolgreichem Scan verliert der QR-Code seine Gültigkeit. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für mehrfach verwendete, kopierte oder unbefugt weitergegebene QR-Codes.
4.4 Manipulierte oder ungültige Tickets
Manipulierte, gefälschte, unleserliche oder anderweitig ungültige Tickets berechtigen nicht zum Einlass. Gleiches gilt für Tickets, deren QR-Code bereits verwendet wurde oder technisch nicht überprüft werden kann.
4.5 Gewerblicher Weiterverkauf
Der gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf von Tickets sowie deren Verwendung zu Werbe-, Gewinnspiel- oder sonstigen kommerziellen Zwecken ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist unzulässig. Der Veranstalter behält sich in solchen Fällen das Recht vor, betroffene Tickets für ungültig zu erklären und den Einlass zu verweigern.
4.6 Kein Anspruch auf Einlass
Der Besitz eines gültigen Tickets allein begründet keinen Anspruch auf Zutritt zur Veranstaltung. Der Einlass setzt zusätzlich die Einhaltung sämtlicher in diesen AGB geregelten Teilnahme-, Einlass- und Sicherheitsbestimmungen voraus. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht bei einer berechtigten Einlassverweigerung gemäß diesen AGB nicht.
5. Einlassbestimmungen
5.1 Zutrittsberechtigung
Der Zutritt zu einer LEVEL ONE Veranstaltung ist ausschließlich Jugendlichen im Alter von 12 bis einschließlich 15 Jahren mit einem gültigen Ticket und einem gültigen Original-Lichtbildausweis gestattet. Der Veranstalter behält sich vor, die Identität und das Alter aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer beim Einlass zu überprüfen.
5.2 Gültige Lichtbildausweise
Als gültiger Lichtbildausweis werden insbesondere folgende Dokumente akzeptiert:
- Reisepass
- Personalausweis
- Schülerausweis mit Lichtbild
- E-Card mit Lichtbild
Der Ausweis muss im Original vorgelegt werden sowie den Namen, ein Lichtbild und das Geburtsdatum der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers enthalten.
Digitale Kopien, Fotos oder Screenshots eines Ausweises begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Einlass. Über Ausnahmen entscheidet der Veranstalter nach eigenem Ermessen.
5.3 Alterskontrolle
Der Veranstalter ist berechtigt, das Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer jederzeit durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises zu überprüfen. Kann das Alter nicht eindeutig festgestellt werden oder bestehen begründete Zweifel an der Identität oder Echtheit des vorgelegten Ausweises, kann der Einlass verweigert werden.
5.4 Entscheidung über den Einlass
Die endgültige Entscheidung über den Einlass obliegt ausschließlich dem Veranstalter. Ein Anspruch auf Zutritt besteht auch bei Besitz eines gültigen Tickets nicht, sofern die Teilnahmevoraussetzungen, Einlassbestimmungen oder Sicherheitsvorgaben dieser AGB nicht erfüllt sind.
Wird der Einlass aufgrund eines Verstoßes gegen diese AGB oder aus Gründen der Sicherheit verweigert, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
6. Sicherheitskontrollen
6.1 Zustimmung zu Sicherheitskontrollen
Die Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer hat bei LEVEL ONE oberste Priorität. Mit dem Betreten der Veranstaltung erklären sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Erziehungsberechtigte mit den nachfolgenden Sicherheitsmaßnahmen einverstanden.
Der Veranstalter ist berechtigt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die nach seiner Einschätzung erforderlich sind, um die Sicherheit aller Besucherinnen und Besucher sowie den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
6.2 Sicherheitskontrollen beim Einlass
Vor dem Zutritt zur Veranstaltung finden Sicherheitskontrollen statt. Diese können insbesondere umfassen:
- die Kontrolle von Taschen, Rucksäcken und sonstigen mitgeführten Behältnissen,
- die Kontrolle von Jacken, Hoodies und weiterer Oberbekleidung,
- die Kontrolle von Schuhen,
- die Sichtkontrolle mitgeführter Gegenstände,
- sowie weitere angemessene Sicherheitsmaßnahmen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen.
Die Sicherheitskontrollen dienen ausschließlich dem Schutz aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
6.3 Abtasten bei begründetem Verdacht
Besteht ein begründeter Verdacht, dass verbotene Gegenstände oder Substanzen am Körper mitgeführt werden, ist der Veranstalter berechtigt, eine oberflächliche Abtastung der betroffenen Person durchführen zu lassen.
Diese erfolgt ausschließlich durch gleichgeschlechtliches Sicherheitspersonal.
6.4 Garderobenpflicht
Jacken, Rucksäcke sowie größere Taschen sind vor Betreten der Veranstaltung verpflichtend an der Garderobe abzugeben. Die Nutzung der Garderobe ist im Ticketpreis inkludiert.
Der Veranstalter behält sich vor, die Mitnahme einzelner Gegenstände in den Veranstaltungsbereich aus Sicherheitsgründen zu untersagen.
6.5 Verweigerung der Sicherheitskontrolle
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die eine Sicherheitskontrolle ganz oder teilweise verweigern oder den Anweisungen des Sicherheits- oder Veranstaltungspersonals nicht nachkommen, kann der Zutritt zur Veranstaltung verweigert werden.
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Einlass oder Rückerstattung des Ticketpreises.
6.6 Hausrecht und Sicherheitsentscheidung
Die Entscheidung über Art und Umfang der Sicherheitskontrollen sowie über den Zutritt zur Veranstaltung liegt ausschließlich beim Veranstalter und dem von ihm beauftragten Sicherheits- und Awareness-Personal. Sämtlichen Anweisungen des Veranstalters, der Security sowie des Awareness-Teams ist Folge zu leisten. Entscheidungen, die im Interesse der Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer getroffen werden, sind verbindlich.
7. Verbotene Gegenstände und Substanzen
7.1 Grundsatz
LEVEL ONE verfolgt ein konsequent alkoholfreies und drogenfreies Veranstaltungskonzept. Das Mitführen, Besitzen, Konsumieren, Weitergeben oder Handeln von verbotenen Gegenständen oder Substanzen ist auf sämtlichen LEVEL ONE Veranstaltungen untersagt.
Aus Gründen der Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer gilt bei Verstößen das Null-Toleranz-Prinzip.
7.2 Verbotene Gegenstände und Substanzen
Das Mitführen folgender Gegenstände und Substanzen ist insbesondere untersagt:
- alkoholische Getränke jeder Art,
- illegale Suchtmittel und Drogen,
- Cannabis sowie cannabishaltige Produkte,
- sämtliche Nikotinprodukte, insbesondere Zigaretten, E-Zigaretten, Vapes, Nikotinbeutel (Snus) sowie vergleichbare Produkte,
- künftig auf den Markt kommende nikotin-, berauschungs- oder suchterzeugende Produkte,
- Waffen jeder Art,
- Messer und sonstige gefährliche oder als Waffe geeignete Gegenstände,
- Pfeffersprays und vergleichbare Reizstoffsprays,
- Feuerzeuge,
- pyrotechnische Gegenstände,
- Glasflaschen, Glasbehälter und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas,
- Laserpointer,
- Permanentmarker (z. B. Eddings),
- sowie sämtliche weiteren Gegenstände oder Substanzen, deren Besitz oder Verwendung für Minderjährige nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist oder die nach Einschätzung des Veranstalters die Sicherheit von Personen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung gefährden können.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
7.3 Feststellung verbotener Gegenstände oder Substanzen
Werden im Rahmen der Einlass- oder Sicherheitskontrolle verbotene Gegenstände oder Substanzen festgestellt, ist der Veranstalter berechtigt,
- den Einlass zu verweigern,
- die betreffende Person von der Veranstaltung auszuschließen,
- die Erziehungsberechtigten zu informieren,
- den Vorfall zu dokumentieren und ein Sicherheitsprotokoll zu erstellen,
- sowie die aufgefundenen Gegenstände oder Substanzen bis zur Klärung des Vorfalls einzubehalten.
Ein Anspruch auf Einlass oder Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesen Fällen nicht.
7.4 Dokumentation
Zum Zweck der Beweissicherung ist der Veranstalter berechtigt, aufgefundene Gegenstände oder Substanzen zu fotografieren und den Vorfall schriftlich zu dokumentieren. Hierfür kann ein Sicherheitsprotokoll erstellt werden, das nach Möglichkeit von einer zweiten Mitarbeiterin bzw. einem zweiten Mitarbeiter als Zeugin oder Zeuge mitunterzeichnet wird.
7.5 Verständigung der Polizei
Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung, insbesondere des Handels oder der Weitergabe verbotener Substanzen oder anderer strafrechtlich relevanter Gegenstände, behält sich der Veranstalter vor, die zuständigen Behörden, insbesondere die Polizei, zu verständigen.
7.6 Zweck dieser Regelung
Diese Regelungen dienen ausschließlich dem Schutz aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der konsequenten Umsetzung des Sicherheits- und Jugendschutzkonzeptes von LEVEL ONE. Ziel ist es, allen Jugendlichen einen möglichst sicheren, respektvollen und altersgerechten Veranstaltungsrahmen zu bieten.
8. Medikamente
8.1 Grundsatz
Das Mitführen von Medikamenten ist auf LEVEL ONE Veranstaltungen grundsätzlich nicht gestattet.
Diese Regelung dient dem Schutz aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der eindeutigen Unterscheidung zwischen erlaubten Medikamenten und verbotenen oder unbekannten Substanzen im Rahmen der Sicherheitskontrollen.
8.2 Ausnahmen
Ausnahmen sind ausschließlich für Medikamente zulässig, die aus medizinischen Gründen zwingend benötigt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Erziehungsberechtigten den Veranstalter vor der Veranstaltung schriftlich per E-Mail über die Mitnahme des Medikaments informieren.
Der Veranstalter behält sich vor, bei Unklarheiten weitere Informationen anzufordern oder Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten zu halten.
8.3 Verpackung
Zulässige Medikamente dürfen ausschließlich in ihrer Originalverpackung oder original verschweißten Einzelverpackung mitgeführt werden.
Lose, geöffnete oder nicht eindeutig identifizierbare Tabletten, Kapseln oder sonstige Medikamente sind nicht gestattet.
8.4 Feststellung nicht zulässiger Medikamente
Werden Medikamente mitgeführt, die nicht den vorstehenden Bestimmungen entsprechen oder über die der Veranstalter nicht vorab informiert wurde, ist der Veranstalter berechtigt,
- den Einlass zu verweigern,
- das Medikament bis zur Klärung des Sachverhalts vorübergehend einzubehalten,
- die Erziehungsberechtigten zu informieren,
- sowie den Vorfall im Rahmen eines Sicherheitsprotokolls zu dokumentieren.
Ein Anspruch auf Einlass oder Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesem Fall nicht.
9. Alkohol- und Drogentests
9.1 Grundsatz
LEVEL ONE verfolgt ein konsequent alkoholfreies und drogenfreies Veranstaltungskonzept. Um die Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu gewährleisten, behält sich der Veranstalter vor, bei begründetem Verdacht Alkohol- und Drogentests sowie weitere angemessene Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen.
9.2 Begründeter Verdacht
Ein begründeter Verdacht kann insbesondere dann vorliegen, wenn Teilnehmerinnen oder Teilnehmer Auffälligkeiten zeigen, die auf den Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen schließen lassen. Dazu zählen beispielsweise auffälliger Alkohol- oder Cannabisgeruch, unsicheres Verhalten, deutliche Ausfallerscheinungen, stark gerötete Augen oder andere Anzeichen einer möglichen Beeinträchtigung.
Die Beurteilung eines begründeten Verdachts erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Veranstalters sowie des eingesetzten Security- und Awareness-Personals.
9.3 Atemalkoholtest
Bei begründetem Verdacht ist der Veranstalter berechtigt, einen Atemalkoholtest durchführen zu lassen.
Die Durchführung des Tests dient ausschließlich der Überprüfung, ob eine Teilnahme an der Veranstaltung unter Berücksichtigung des Sicherheits- und Jugendschutzkonzeptes möglich ist.
9.4 Verweigerung des Tests
Wird ein berechtigt angebotener Atemalkoholtest verweigert oder verhindert, ist der Veranstalter berechtigt, den Einlass zu verweigern oder die betroffene Person von der Veranstaltung auszuschließen.
Ein Anspruch auf Einlass oder Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesem Fall nicht.
9.5 Feststellung eines Verstoßes
Ergibt sich aufgrund eines Atemalkoholtests oder sonstiger eindeutiger Umstände der Verdacht, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer Alkohol oder andere berauschende Substanzen konsumiert hat oder unter deren Einfluss steht, ist der Veranstalter berechtigt,
- den Einlass zu verweigern oder die betroffene Person von der Veranstaltung auszuschließen,
- die Erziehungsberechtigten zu informieren,
- den Vorfall im Rahmen eines Sicherheitsprotokolls zu dokumentieren,
- sowie weitere Maßnahmen zu ergreifen, soweit diese zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforderlich sind.
Ein Anspruch auf Einlass oder Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesen Fällen nicht.
10. Verhalten während der Veranstaltung
10.1 Grundsatz
LEVEL ONE lebt von einem respektvollen, wertschätzenden und sicheren Miteinander. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer verpflichten sich, sich während der gesamten Veranstaltung so zu verhalten, dass die Sicherheit, das Wohlbefinden und die Würde anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
10.2 Respektvoller Umgang
Alle Besucherinnen und Besucher haben anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmern, dem Veranstalter, der Security, dem Awareness-Team sowie dem Personal der jeweiligen Location mit Respekt zu begegnen.
Beleidigungen, Provokationen, Einschüchterungen oder respektloses Verhalten werden nicht toleriert.
10.3 Gewalt und gefährdendes Verhalten
Jede Form von körperlicher oder psychischer Gewalt sowie jedes Verhalten, das andere Personen gefährdet oder einschüchtert, ist untersagt. Dazu zählen insbesondere Schlägereien, Drohungen, mutwilliges Werfen von Gegenständen oder sonstige Handlungen, die die Sicherheit anderer beeinträchtigen.
10.4 Mobbing, Diskriminierung und Belästigung
LEVEL ONE steht für Offenheit, Vielfalt und gegenseitigen Respekt.
Mobbing, Ausgrenzung, Diskriminierung sowie jede Form von Belästigung – insbesondere aufgrund von Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung, Religion, Behinderung oder sonstiger persönlicher Merkmale – werden nicht toleriert.
Ebenso ist jede Form sexueller Belästigung oder unerwünschter körperlicher Annäherung untersagt.
10.5 Anweisungen des Personals
Den Anweisungen des Veranstalters, der Security, des Awareness-Teams sowie des Personals der jeweiligen Veranstaltungsstätte ist jederzeit unverzüglich Folge zu leisten.
Wer Anweisungen wiederholt missachtet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigt, kann von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
10.6 Folgen von Verstößen
Verstöße gegen die in diesem Abschnitt genannten Verhaltensregeln können – je nach Schwere des Vorfalls – zu einer Verwarnung, zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung sowie zu weiteren Maßnahmen gemäß diesen AGB führen.
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesen Fällen nicht.
11. Ausschluss von der Veranstaltung
11.1 Hausrecht
Das Hausrecht wird durch den Veranstalter sowie die von ihm beauftragte Security in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der jeweiligen Veranstaltungsstätte ausgeübt.
Der Veranstalter ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie für einen geordneten Veranstaltungsablauf erforderlich sind.
11.2 Gründe für einen Ausschluss
Der Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmerinnen und Teilnehmer insbesondere in folgenden Fällen von der Veranstaltung auszuschließen oder ihnen den Einlass zu verweigern:
- Verstoß gegen diese AGB oder die Teilnahmebedingungen,
- Mitführen oder Besitz verbotener Gegenstände oder Substanzen,
- Alkohol- oder Drogeneinfluss bzw. entsprechender Verdacht gemäß diesen AGB,
- Verweigerung von Sicherheitskontrollen oder eines berechtigt angeordneten Atemalkoholtests,
- aggressives, respektloses oder gefährdendes Verhalten,
- Gewalt, Drohungen oder Sachbeschädigung,
- Mobbing, Diskriminierung oder sexuelle Belästigung,
- Missachtung von Anweisungen des Veranstalters, der Security oder des Awareness-Teams,
- sowie jedes sonstige Verhalten, das nach Einschätzung des Veranstalters die Sicherheit anderer Personen oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung gefährdet.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
11.3 Sofortiger Ausschluss
In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Alkohol- oder Drogenbesitz, dem Mitführen verbotener Gegenstände, Gewalt, sexueller Belästigung oder einer Gefährdung anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer, kann der Ausschluss ohne vorherige Verwarnung mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Der Veranstalter informiert in diesem Fall die Erziehungsberechtigten und stimmt mit ihnen das weitere Vorgehen ab.
11.4 Dokumentation
Sicherheitsrelevante Vorfälle können durch den Veranstalter dokumentiert werden. Hierzu können insbesondere ein Sicherheitsprotokoll erstellt sowie Beweismittel entsprechend den Regelungen dieser AGB gesichert werden.
11.5 Kein Anspruch auf Rückerstattung
Erfolgt eine Einlassverweigerung oder ein Ausschluss aufgrund eines Verstoßes gegen diese AGB oder aus Gründen der Sicherheit, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises oder sonstiger entstandener Kosten.
12. Information der Erziehungsberechtigten
12.1 Grundsatz
Die Sicherheit und das Wohl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben für den Veranstalter oberste Priorität. Aus diesem Grund werden die Erziehungsberechtigten über sicherheitsrelevante Vorfälle informiert, sofern dies zur Gewährleistung der Sicherheit oder zur weiteren Vorgehensweise erforderlich ist.
12.2 Information bei Ausschluss
Wird einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer der Einlass verweigert oder erfolgt während der Veranstaltung ein Ausschluss aufgrund eines Verstoßes gegen diese AGB oder aus Gründen der Sicherheit, informiert der Veranstalter die Erziehungsberechtigten schnellstmöglich über den Vorfall.
12.3 Weitere Vorgehensweise
Das weitere Vorgehen wird gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten abgestimmt. Je nach Situation kann vereinbart werden, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer von den Erziehungsberechtigten abgeholt wird oder den Heimweg selbstständig antritt.
12.4 Heimweg
Verlässt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Veranstaltung freiwillig und ohne Ausschluss durch den Veranstalter, erfolgt grundsätzlich keine Information der Erziehungsberechtigten. LEVEL ONE ist keine betreute Einrichtung, sondern eine Veranstaltung. Die Entscheidung, die Veranstaltung freiwillig zu verlassen, liegt – unter Beachtung der geltenden jugendschutzrechtlichen Bestimmungen – bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. deren Erziehungsberechtigten.
12.5 Medizinische Notfälle
Bei medizinischen Notfällen verständigt der Veranstalter unverzüglich den Rettungsdienst sowie die Erziehungsberechtigten. Das weitere Vorgehen wird – soweit die Situation dies zulässt – gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten und den Einsatzkräften abgestimmt.
13. Medizinische Notfälle
13.1 Grundsatz
Die Sicherheit und Gesundheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben für den Veranstalter oberste Priorität. Bei medizinischen Notfällen oder gesundheitlichen Zwischenfällen werden unverzüglich geeignete Maßnahmen eingeleitet.
13.2 Verständigung des Rettungsdienstes
Erfordert die Situation medizinische Hilfe, verständigt der Veranstalter unverzüglich den zuständigen Rettungsdienst. Die Einschätzung, ob eine medizinische Versorgung erforderlich ist, erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen durch den Veranstalter, das Awareness-Team, die Security sowie gegebenenfalls die Einsatzkräfte.
13.3 Information der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten werden über medizinische Notfälle schnellstmöglich informiert, sofern dies die Situation zulässt.
13.4 Gemeinsames weiteres Vorgehen
Soweit möglich und medizinisch vertretbar, wird das weitere Vorgehen gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten sowie den Einsatzkräften abgestimmt. Dabei steht stets das Wohl und die Sicherheit der betroffenen Teilnehmerin bzw. des betroffenen Teilnehmers im Vordergrund.
14. Dokumentation von Sicherheitsvorfällen
14.1 Grundsatz
Zur Wahrung der Sicherheit aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zur Dokumentation sicherheitsrelevanter Vorfälle ist der Veranstalter berechtigt, entsprechende Maßnahmen zu dokumentieren. Die Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung, der internen Nachvollziehbarkeit von Vorfällen sowie der Wahrung berechtigter Interessen des Veranstalters.
14.2 Sicherheitsprotokoll
Bei sicherheitsrelevanten Vorfällen kann ein Sicherheitsprotokoll erstellt werden. Dieses kann insbesondere folgende Informationen enthalten:
- Datum und Uhrzeit des Vorfalls,
- Veranstaltungsort,
- Name und Geburtsdatum der betroffenen Teilnehmerin bzw. des betroffenen Teilnehmers,
- Beschreibung des Vorfalls,
- getroffene Maßnahmen,
- Verständigung der Erziehungsberechtigten,
- gegebenenfalls Verständigung von Rettung oder Polizei,
- sowie weitere für die Dokumentation erforderliche Informationen.
14.3 Gegenzeichnung
Zur Erhöhung der Nachvollziehbarkeit wird das Sicherheitsprotokoll nach Möglichkeit von einer zweiten Mitarbeiterin bzw. einem zweiten Mitarbeiter des Veranstalters oder der Security als Zeugin bzw. Zeuge mitunterzeichnet.
14.4 Fotodokumentation
Zur Beweissicherung ist der Veranstalter berechtigt, aufgefundene verbotene Gegenstände oder Substanzen zu fotografieren und die Aufnahmen gemeinsam mit dem Sicherheitsprotokoll zu dokumentieren.
Bei schwerwiegenden sicherheitsrelevanten Vorfällen kann der Veranstalter darüber hinaus den vorgelegten Lichtbildausweis der betroffenen Teilnehmerin bzw. des betroffenen Teilnehmers fotografisch dokumentieren, soweit dies zur eindeutigen Zuordnung des Vorfalls und zur Wahrung berechtigter Interessen des Veranstalters erforderlich ist.
14.5 Aufbewahrung und Verwendung
Die im Rahmen eines Sicherheitsvorfalls erhobenen Informationen und Dokumentationen werden ausschließlich zur internen Dokumentation, Beweissicherung, Bearbeitung möglicher Beschwerden, Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche sowie – soweit erforderlich – zur Zusammenarbeit mit Behörden verwendet.
Der Zugriff auf diese Dokumentation ist ausschließlich den hierfür befugten Personen des Veranstalters gestattet. Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies für die genannten Zwecke oder aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich ist.
15. Verständigung der Polizei
15.1 Grundsatz
LEVEL ONE verfolgt das Ziel, Jugendlichen einen sicheren und verantwortungsvollen Veranstaltungsrahmen zu bieten. Der Veranstalter ist grundsätzlich bestrebt, Vorfälle – soweit rechtlich zulässig und unter Berücksichtigung des Jugendschutzes – gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten zu lösen.
Ungeachtet dessen behält sich der Veranstalter vor, bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen die zuständigen Behörden zu verständigen.
15.2 Verständigung der Polizei
Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, die Polizei zu verständigen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
- mit verbotenen Substanzen oder anderen verbotenen Gegenständen gehandelt wird,
- Alkohol, illegale Drogen oder andere verbotene Substanzen an andere Teilnehmerinnen oder Teilnehmer weitergegeben oder zum Konsum angeboten werden,
- Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mitgeführt oder eingesetzt werden,
- strafrechtlich relevante Handlungen begangen wurden oder ein entsprechender Verdacht besteht,
- oder die Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf andere Weise erheblich gefährdet ist.
15.3 Zusammenarbeit mit Behörden
Im Falle einer Verständigung der Polizei arbeitet der Veranstalter im gesetzlich zulässigen Umfang mit den zuständigen Behörden zusammen und stellt diesen die für die Aufklärung des Vorfalls erforderlichen Informationen und Dokumentationen zur Verfügung.
Die Erziehungsberechtigten werden – soweit rechtlich zulässig und die Situation dies zulässt – über die Verständigung der Polizei informiert.
16. SafeR Space
16.1 Unser Verständnis eines SafeR Space
LEVEL ONE versteht sich als SafeR Space für Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren.
Wir verwenden bewusst den Begriff SafeR Space und nicht Safe Space, da wir davon überzeugt sind, dass dort, wo viele Menschen zusammenkommen, eine hundertprozentige Sicherheit niemals garantiert werden kann.
Unser Anspruch ist es jedoch, alles in unserer Macht Stehende zu tun, um einen möglichst sicheren, respektvollen und altersgerechten Rahmen für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu schaffen.
16.2 Unser Ziel
Ziel von LEVEL ONE ist es, Jugendlichen einen Ort zu bieten, an dem sie unbeschwert feiern, tanzen und neue Menschen kennenlernen können – ohne Alkohol, Drogen, Gewalt oder andere für Minderjährige ungeeignete Einflüsse.
Dabei stehen Sicherheit, gegenseitiger Respekt, Wertschätzung und ein verantwortungsvoller Umgang miteinander jederzeit im Mittelpunkt.
16.3 Gemeinsame Verantwortung
Ein SafeR Space entsteht nicht allein durch Regeln oder Sicherheitsmaßnahmen. Er lebt von allen Menschen, die Teil der Veranstaltung sind.
Der Veranstalter schafft den organisatorischen und sicherheitstechnischen Rahmen. Gleichzeitig tragen auch alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer Verantwortung für ein respektvolles, rücksichtsvolles und sicheres Miteinander.
Jede Person ist dazu aufgerufen, durch ihr eigenes Verhalten dazu beizutragen, dass sich andere willkommen, sicher und wohl fühlen können.
16.4 Awareness-Team und Security
Zur Umsetzung des SafeR-Space-Konzeptes arbeitet LEVEL ONE mit einem geschulten Awareness-Team sowie professionellem Sicherheitspersonal zusammen.
Das Awareness-Team steht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern während der gesamten Veranstaltung als Anlaufstelle bei Fragen, Unsicherheiten, Konflikten oder unangenehmen Situationen zur Verfügung.
Die Security ist für die Durchsetzung der Sicherheitsmaßnahmen, die Einhaltung dieser AGB sowie den Schutz aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer verantwortlich.
Die Zusammenarbeit zwischen Veranstalter, Awareness-Team und Security dient ausschließlich dem Ziel, Risiken möglichst früh zu erkennen, angemessen zu handeln und einen möglichst sicheren Veranstaltungsrahmen zu gewährleisten.
16.5 Keine Garantie
Trotz umfassender organisatorischer, personeller und sicherheitstechnischer Maßnahmen kann der Veranstalter keine absolute Sicherheit garantieren.
Mit der Teilnahme an einer LEVEL ONE Veranstaltung erkennen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Erziehungsberechtigte an, dass ein SafeR Space das gemeinsame Ziel aller Beteiligten ist und nur durch das verantwortungsvolle Verhalten jedes Einzelnen gelebt und erhalten werden kann.
17. Awareness-Team
17.1 Aufgabe des Awareness-Teams
Das Awareness-Team ist ein zentraler Bestandteil des Sicherheitskonzeptes von LEVEL ONE und trägt dazu bei, einen möglichst sicheren, respektvollen und wertschätzenden Veranstaltungsrahmen für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu schaffen.
Es unterstützt Jugendliche insbesondere bei Unsicherheiten, Konflikten, unangenehmen Situationen oder wenn sie sich unwohl oder überfordert fühlen.
17.2 Ansprechpartner während der Veranstaltung
Das Awareness-Team steht den Teilnehmerinnen und Teilnehmern während der gesamten Veranstaltung als vertrauensvolle Anlaufstelle zur Verfügung. Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen an das Awareness-Team wenden und um Unterstützung bitten.
Das Awareness-Team behandelt Anliegen mit größtmöglicher Sorgfalt, Diskretion und Wertschätzung.
17.3 Zusammenarbeit mit der Security
Das Awareness-Team arbeitet eng mit der Security sowie dem Veranstalter zusammen. Während die Security für die Durchsetzung der Sicherheitsmaßnahmen und die Wahrung der Ordnung verantwortlich ist, unterstützt das Awareness-Team insbesondere bei der Deeskalation von Konflikten, der Betreuung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie der Einschätzung von Situationen aus Sicht des Wohlbefindens und der Sicherheit.
Je nach Situation entscheiden Awareness-Team und Security gemeinsam über geeignete Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Personen und der Veranstaltung.
17.4 Grenzen des Awareness-Angebots
Das Awareness-Team ersetzt keine medizinische, psychologische oder therapeutische Betreuung und übernimmt keine Aufsichtspflicht im rechtlichen Sinn. In Notfällen oder bei akuten Gefährdungen werden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet und – sofern notwendig – die Security, der Rettungsdienst, die Polizei oder die Erziehungsberechtigten hinzugezogen.
17.5 Gemeinsame Verantwortung
Das Awareness-Team kann einen SafeR Space unterstützen und fördern, ihn jedoch nicht allein gewährleisten. Ein respektvoller, sicherer und wertschätzender Umgang miteinander setzt voraus, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer Verantwortung für ihr eigenes Verhalten sowie für das Miteinander auf der Veranstaltung übernehmen.
18. Foto- und Videoaufnahmen
18.1 Grundsatz
Zur Dokumentation der Veranstaltung sowie für die Öffentlichkeitsarbeit und das Marketing von LEVEL ONE können während der Veranstaltung Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden.
Der Veranstalter achtet dabei besonders auf den Schutz der Privatsphäre minderjähriger Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
18.2 Art der Aufnahmen
Es werden ausschließlich Stimmungs-, Übersichts- und Crowd-Aufnahmen (Mood Pictures) erstellt, welche die Atmosphäre der Veranstaltung widerspiegeln.
Grundsätzlich werden keine gezielten Portraitaufnahmen einzelner Teilnehmerinnen oder Teilnehmer angefertigt oder veröffentlicht.
18.3 Verwendung der Aufnahmen
Die Aufnahmen können insbesondere für folgende Zwecke verwendet werden:
- Veröffentlichung auf den Social-Media-Kanälen von LEVEL ONE,
- Veröffentlichung auf der Website des Veranstalters,
- Bewerbung zukünftiger Veranstaltungen,
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
- sowie sonstige Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen des Veranstalters.
18.4 Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Der Veranstalter ist bemüht, Foto- und Videoaufnahmen so zu erstellen und auszuwählen, dass einzelne Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht eindeutig im Vordergrund stehen oder identifizierbar sind.
Sollte eine Teilnehmerin, ein Teilnehmer oder eine erziehungsberechtigte Person berechtigte Einwände gegen eine veröffentlichte Aufnahme haben, kann der Veranstalter unter team@leveloneclub.at kontaktiert werden. Der Veranstalter wird das Anliegen prüfen und die Aufnahme gegebenenfalls entfernen oder nicht weiter verwenden.
19. Essen und Getränke
19.1 Mitbringen von Speisen und Getränken
Das Mitbringen eigener Speisen und Getränke auf das Veranstaltungsgelände ist nicht gestattet.
Ausgenommen hiervon sind ausschließlich Lebensmittel oder Getränke, deren Mitnahme aus nachgewiesenen medizinischen Gründen erforderlich ist und über die der Veranstalter vor der Veranstaltung von den Erziehungsberechtigten informiert wurde.
19.2 Sicherheitskontrolle
Mitgeführte Speisen und Getränke können im Rahmen der Einlasskontrolle überprüft werden. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt mitgebrachter Speisen oder Getränke zu untersagen oder diese bis zum Verlassen der Veranstaltung einzubehalten.
19.3 Verstoß gegen diese Bestimmung
Wer entgegen dieser Regelung Speisen oder Getränke auf das Veranstaltungsgelände mitbringt oder versucht einzubringen, kann zur Entsorgung oder Abgabe der Gegenstände aufgefordert werden. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen behält sich der Veranstalter das Recht vor, den Einlass zu verweigern oder die betroffene Person von der Veranstaltung auszuschließen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises besteht in diesem Fall nicht.
20. Garderobe
20.1 Garderobenpflicht
Aus Sicherheitsgründen sind alle Jacken, Mäntel, Rucksäcke sowie größere Taschen vor Betreten der Veranstaltung verpflichtend an der Garderobe abzugeben. Der Veranstalter behält sich vor, weitere Gegenstände, die nach seiner Einschätzung die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung beeinträchtigen könnten, ebenfalls von der Mitnahme in den Veranstaltungsbereich auszuschließen.
20.2 Garderobengebühr
Die Nutzung der Garderobe ist im Ticketpreis enthalten. Ein gesondertes Entgelt wird hierfür nicht erhoben.
20.3 Haftung
Die Garderobe wird durch den Betreiber der jeweiligen Veranstaltungsstätte bereitgestellt und betrieben. Für Garderobengegenstände sowie deren Verlust, Beschädigung oder Diebstahl haftet ausschließlich der jeweilige Betreiber der Veranstaltungsstätte nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen.
Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden gebeten, Wertsachen, Bargeld, Mobiltelefone, Schmuck und andere Wertgegenstände nach Möglichkeit nicht in Jacken, Taschen oder Rucksäcken aufzubewahren, die an der Garderobe abgegeben werden.
21. Fundsachen
21.1 Fundsachen während der Veranstaltung
Während der Veranstaltung aufgefundene Gegenstände werden zunächst am Awareness-Stand gesammelt und verwahrt. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können sich dort jederzeit erkundigen, ob ein verlorener Gegenstand abgegeben wurde.
21.2 Fundsachen nach Veranstaltungsende
Nach Veranstaltungsende werden nicht abgeholte Fundsachen – sofern vorhanden – an das Lost & Found der jeweiligen Veranstaltungsstätte übergeben.
Verfügt die Veranstaltungsstätte über kein Lost & Found, entscheidet der Veranstalter über die weitere gesetzeskonforme Verwahrung oder Übergabe der Fundsachen.
21.3 Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für verlorene, vergessene oder gestohlene Gegenstände. Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind selbst dafür verantwortlich, auf ihre persönlichen Gegenstände zu achten.
22. Rückerstattung
22.1 Grundsatz
Mit dem Kauf eines Tickets wird ein Anspruch auf die Teilnahme an der gebuchten Veranstaltung erworben. Eine Rückerstattung des Ticketpreises ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern in diesen AGB oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.
22.2 Krankheit oder Verhinderung
Kann eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer aufgrund von Krankheit, Verletzung, persönlichen Gründen oder sonstiger Verhinderung nicht an der Veranstaltung teilnehmen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
22.3 Nichterscheinen
Erscheint eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nicht zur Veranstaltung oder verspätet sich so, dass eine Teilnahme nicht oder nur mehr eingeschränkt möglich ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
22.4 Einlassverweigerung oder Ausschluss
Wird der Einlass aufgrund eines Verstoßes gegen diese AGB oder aus Gründen der Sicherheit verweigert oder erfolgt während der Veranstaltung ein Ausschluss, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.
Dies gilt insbesondere bei:
- Verstößen gegen die Einlass- oder Sicherheitsbestimmungen,
- Mitführen verbotener Gegenstände oder Substanzen,
- Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- Verweigerung von Sicherheitskontrollen oder Atemalkoholtests,
- sowie sonstigen Verstößen gegen diese AGB.
22.5 Gesetzliche Ausnahmen
Gesetzlich zwingende Ansprüche auf Rückerstattung bleiben von diesen Regelungen unberührt.
Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen eine Veranstaltung vom Veranstalter abgesagt wird oder eine Rückerstattung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat.
22.6 Ticketplattform
Für die technische Abwicklung des Ticketkaufs sowie gegebenenfalls anwendbare ergänzende Regelungen der Ticketplattform gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Ticketanbieters. Diese berühren die vorstehenden Rückerstattungsregelungen des Veranstalters nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
23. Haftung
23.1 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter organisiert und führt die Veranstaltung mit größtmöglicher Sorgfalt durch und trifft angemessene organisatorische sowie sicherheitstechnische Maßnahmen zum Schutz der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Eine Haftung des Veranstalters besteht ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Veranstalter nur bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten und nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden bleibt hiervon unberührt.
23.2 Eigenverantwortung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer ist verpflichtet, sich während der Veranstaltung verantwortungsvoll zu verhalten und die geltenden Gesetze, diese AGB sowie die Anweisungen des Veranstalters, der Security und des Awareness-Teams einzuhalten.
Für Schäden, die Teilnehmerinnen oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig verursachen, haften sie nach den gesetzlichen Bestimmungen.
23.3 Persönliche Gegenstände
Für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände, insbesondere von Mobiltelefonen, Geldbörsen, Schmuck, Kleidung oder sonstigen Wertgegenständen, übernimmt der Veranstalter keine Haftung, sofern ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind selbst dafür verantwortlich, auf ihre persönlichen Gegenstände zu achten.
23.4 Garderobe
Für an der Garderobe abgegebene Gegenstände gelten die Regelungen gemäß Punkt 20 dieser AGB. Soweit die Garderobe durch den Betreiber der jeweiligen Veranstaltungsstätte betrieben wird, richtet sich eine etwaige Haftung ausschließlich nach den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung, soweit ihm nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
24. Datenschutz
24.1 Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Veranstalter verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie deren Erziehungsberechtigten ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG).
Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich, soweit dies für die Durchführung der Veranstaltung, die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen, die Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Veranstalters erforderlich ist.
24.2 Sicherheitsprotokolle und Dokumentation
Im Falle sicherheitsrelevanter Vorfälle ist der Veranstalter berechtigt, personenbezogene Daten zu dokumentieren und Sicherheitsprotokolle zu erstellen. Dies kann insbesondere die Dokumentation des Vorfalls, die getroffenen Maßnahmen, die Verständigung der Erziehungsberechtigten oder Behörden sowie – soweit erforderlich – eine Fotodokumentation von verbotenen Gegenständen oder des vorgelegten Lichtbildausweises umfassen.
Diese Daten werden ausschließlich zum Zweck der Beweissicherung, der internen Dokumentation, der Bearbeitung möglicher Beschwerden sowie zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlicher Ansprüche verarbeitet.
24.3 Foto- und Videoaufnahmen
Während der Veranstaltung können Foto- und Videoaufnahmen gemäß Punkt 18 dieser AGB erstellt und verarbeitet werden.
24.4 Datenschutzerklärung
Ausführliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, den Speicherdauern, den Betroffenenrechten sowie den Kontaktdaten des Verantwortlichen sind der gesonderten Datenschutzerklärung des Veranstalters zu entnehmen.
Die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung ist auf der Website des Veranstalters abrufbar und bildet einen ergänzenden Bestandteil der Teilnahmebedingungen.
25. Schlussbestimmungen
25.1 Anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Veranstalter und den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. deren Erziehungsberechtigten gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG), soweit gesetzlich zulässig.
25.2 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen.
Ist der Vertragspartner Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), wird als ausschließlicher Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich, vereinbart.
Für Verbraucher gelten die zwingenden Gerichtsstandsregelungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).
25.3 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt jene gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Regelungslücken.
25.4 Änderungen der AGB
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, diese AGB bei Bedarf anzupassen oder zu ergänzen. Für bereits erworbene Tickets gelten die zum Zeitpunkt des Ticketkaufs gültigen AGB, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Website des Veranstalters abrufbar.
25.5 Inkrafttreten
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt angebotenen und durchgeführten LEVEL ONE Veranstaltungen.
Stand: August 2026
